§ 13 AStV Prüfung


Die Prüfung einer RLT-Analge gem. § 13 der Arbeitsstättenverordnung ist die Mutter aller Prüfungen in der Raumlufttechnik. Diese Prüfung ist gesetzlich verpflichtend und stellt die Absicherung des Versicherungsschutzes dar. Jedes technische Gewerk, welches gewerblich betrieben wird, ist ein mal im Jahr zu überprüfen. Die Raumlufttechnik stellt keine Ausnahme dar.
Erstinspektion Icon
Die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung umfasst eine Sicht- und Funktionskontrolle sämtlicher Elemente und Abschnitte der RLT-Anlage. Dabei wird der erfasste IST-Zustand mit dem SOLL-Zustand abgeglichen. Überschreitungen von Fristen und Grenzwerte werden dabei erfasst und in einem Befund festgehalten. 

Auch wenn entsprechende Handlungsempfehlungen nicht unverzüglich umgesetzt werden, so ist es für den Betreiber einer Lüftungsanlage (wohlgemerkt gilt diese Bestimmung nur für Arbeitsstätten) von vitalem Interesse ein Dokument vorlegen zu können, welches die aktive Behebung und Verbesserung des momentanen Zustandes der Anlage belegt.

Wird ein entstandener Schaden der raumlufttechnischen Anlage zugeschrieben (Erkrankung von Mitarbeiter, Brand etc.)  und es fehlt eine aktueller Prüfbefund gem. § 13 AStV, so sind sich alle Versicherungen einig: die Deckung der Haftpflichtversicherung erlischt!. HIER ein entsprechender Bericht, welcher die Kriterien für Schadensabdeckungen der Versicherungen erläutert.

Gehen Sie deswegen auf Nummer SICHER und lassen Sie Ihre Anlage jährlich von einem Fachmann prüfen. ACHTUNG: Wartungsverträge von Anlagenhersteller/Anlagenmonteur/FM-Firmen entsprechen oftmals nicht den Formalkriterien der § 13 AStV Prüfung!

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Lüftungsreinigung

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Krankenhäuser, Serverräume, High-Tech Produktionsstätten und sämtliche Gebäude, welche konstante und hochwertigste Raumluftqualität benötigen.

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Produktionsbetriebe, Industriebetriebe, Fabriken, Kraftwerke und sämtliche Gebäude, welche schwerste Verunreinigungen aus der Raumluft filtern müssen.

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